CSRD-Umsetzungsgesetz
BMJV will CSRD-Vorgaben 1:1 umsetzen
Das im Februar 2025 von der EU-Kommission veröffentlichte Omnibus-Paket zielt darauf ab, den administrativen Aufwand für Unternehmen bei der Umsetzung der erstmals im Jahr 2022 von der EU verfügten CSRD-Vorschriften zu reduzieren. Der am 10. Juli 2025 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) publizierte Referentenentwurf zur Nachhaltigkeitsberichterstattung bestätigt nun die geplanten Erleichterungen für die CSRD-Anwenderunternehmen.
Das Reporting zu Sustainability-Verpflichtungen ist längst ein zentraler Bestandteil moderner Unternehmensführung geworden. Mit der Coporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) aus dem Jahr 2022 und dem sogenannten Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (aus Februar 2025) schafft die Europäische Union nun verlässliche Meilensteine zur Förderung von Transparenz in der Berichterstattung im Hinblick auf die ökologische Verantwortung der Unternehmen.
Welche Unternehmen fallen künftig in die Anwendungspflicht?
Durch den erneuten Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes soll nun seitens der Bundesregierung der rechtliche Rahmen geschaffen werden, um die Vorschriften aus der Brüsseler Nachhaltigkeitsdirektive in nationales Recht zu transformieren. Die im Februar 2025 im Rahmen des sogenannten Omnibus-Paketes verfügten Erleichterungen sind dabei bereits im Gesetzesentwurf gewürdigt worden. Die Umsetzung der CSRD-Vorschriften soll dem Willen des BMJV nach durch eine 1:1-Umsetzung erfolgen. Ein sogenanntes „Gold Plating“, bei dem in den nationalen Umsetzungen der EU-Vorgaben über das eigentliches Regelungsausmaß „hinausgeschossen“ wird, soll nicht stattfinden. In der angestrebten „orginalgetreuen“ Transformation ist somit auch die „Stop-the-Clock“ Initiative enthalten, die einigen Unternehmen aus späteren Einführungswellen zwei Jahre zusätzliche Vorbereitungszeit verschafft.
Ein erster Umsetzungsgesetzentwurf, der während der 20. Legislaturperiode in das parlamentarische Verfahren eingebracht worden war, ist nach dem Grundsatz der Diskontinuität (bzw. dem Auseinanderbrechen der Ampel-Koalition und den folgenden Neuwahlen) verfallen und musste daher neu eingebracht werden.
Derzeit gilt die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) für alle großen Unternehmen (definiert als Unternehmen, die über zwei der drei folgenden Schwellenwerte liegen: 50 Mio. EUR Nettoumsatz, 25 Mio. EUR Bilanzsumme, 250 Beschäftigte) sowie für KMU, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt in der EU notiert sind. Viele Unternehmen und Wirtschaftsverbände haben jedoch vorgeschlagen, kleinere Unternehmen auszunehmen, da diese unverhältnismäßig mit den neuen Berichtspflichten belastet würden. Mit dem Omnibus-Paket wird der derzeitige Anwendungsbereich der CSRD so geändert, dass sie fortan nur noch für Unternehmen mit über 1 000 Beschäftigten (d. h. Unternehmen mit über 1 000 Beschäftigten und entweder einem Umsatz von über 50 Mio. EUR oder einer Bilanzsumme von über 25 Mio. EUR) gilt. Diese Unternehmen sind verpflichtet, entsprechend den europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) Bericht zu erstatten, wobei diese Standards ebenfalls überarbeitet und vereinfacht werden.
Was bedeutet das Omnibus-Paket für die Unternehmen in EU-Staaten?
Die Fokussierung auf zentrale Leistungsindikatoren und eine zielgerichtete und praxisnahe Berichterstattung wird erleichtert, der administrative Aufwand für Unternehmen gesenkt und der Berichtserstellungsprozess pragmatischer gestaltet. Die Bundesregierung arbeitet mit Hochdruck daran, die Berichtspflichten der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) praxisnah zu vereinfachen – insbesondere für deutsche Unternehmen und Konzerne.
Zielsetzung & erwartete Auswirkungen:
- Schnelle und rechtssichere Umsetzung von Vereinfachungen, z.B. sog. Substance Proposal (COM(2025) 81 final)
- Entlastung betroffener Unternehmen, vor allem der Second und Third Wave mit Berichtspflicht ab 2027 bzw. 2028
- Vereinfachter Rechtsrahmen vor dem ersten Reporting der jeweils betroffenen Unternehmen (in Abhängigkeit der Größenkriterien)
- Eine große Zahl von kleinen und mittelgroßen Unternehmen könnte künftig von der Berichtspflicht ausgenommen sein
Im Laufe des Prozesses können sich noch Änderungen ergeben:
- Länder und Verbände hatten bis zum 21. Juli 2025 die Möglichkeit, zum Referentenentwurf Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des in Deutschland einflussreichen DRSC (Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.), in der das Ansinnen der Bundesregierung gemeinhin begrüßt wird, wurde bereits öffentlich publiziert. Gleiches gilt für die Stellungnahme des Institutes der Wirtschaftsprüfer (IDW), das die Bemühungen des deutschen Gesetzgebers ebenfalls gutheißt.
- Die Bundesregierung wird nach Abschluss der Anhörungen eines finalen Entwurfs vorlegen.
- Das finale Gesetz soll vor dem Hintergrund des Vertragsverletzungsverfahrens der EU zeitnah vorgelegt werden und bis Ende 2025 in Kraft treten.
Welche zentralen Änderungen bringt der Gesetzesentwurf im Hinblick auf die CSRD mit sich?
Mit dem neuen Gesetzesentwurf werden unter Beachtung des Omnibus-Pakets verschiedene Änderungen an der CSRD vorgenommen, die für mehr Verhältnismäßigkeit und eine leichtere Umsetzbarkeit durch die Unternehmen sorgen:
- Weniger berichtspflichtige Unternehmen: Die Berichtspflichten würden nur für große Unternehmen gelten. Die Anzahl der Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, wird um etwa 80% verringert.
- „Wertschöpfungsketten-Limit“ (Value-Chain Cap): Für Unternehmen, die nicht mehr in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, wird die Kommission einen Standard für die freiwillige Berichterstattung verabschieden, der auf dem EFRAG KMU Standard beruht.
- Zusage der Kommission, die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu überarbeiten, die Zahl der Datenpunkte erheblich zu verringern, die als unklar erachteten Bestimmungen zu präzisieren und die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften zu verbessern.
- Streichung des Standards für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit.
- Verschiebung der Anwendung der Berichtspflichten: Mit dem Paket wird die Anwendung der Berichtspflichten für große Unternehmen, die noch nicht mit der Umsetzung der CSRD begonnen haben, und für börsennotierte KMU (Wellen 2 und 3) um zwei Jahre verschoben.
Insbesondere vorausschauende Unternehmen, bei denen digitale Lösungen einen Kern des Geschäfts bilden, bietet das Omnibus-Paket nicht nur Herausforderungen, sondern auch erhebliche Chancen. Konzerne, die frühzeitig auf nachhaltige Praktiken setzen, können ihre Innovationskraft nutzen, um neue Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln, die sowohl ökologisch als auch ökonomisch einen Mehrwert bieten.
Dass die EU nun insbesondere die kleineren Unternehmen entgegenkommt, passt auch in die augenblicklich herausfordernde wirtschaftliche Lage. Europäische Unternehmen, die speziell durch eine hohe Exportquote mit internationalen Wettbewerbern konkurrieren, müssen künftig einen weniger hohen Zusatzaufwand für die Umweltberichterstattung schultern.
Mit Data Analytics Lösungen, Cloud-basierten Tools oder integrierten Finanzplattformen lassen sich Berichterstattungsprozesse automatisieren und optimieren. Zusätzlich können diese Unternehmen ihre Kunden dabei unterstützen, ihre Nachhaltigkeitsziele zu erreichen – ein strategischer Vorteil, der langfristig neue Geschäftsfelder eröffnet.