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Die CSRD erweitert die ESG-Berichtspflichten in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße

Was sich für Ihr Unternehmen ändert

CSRD: Die EU konkretisiert das Nachhaltigkeitsreporting
28.03.2024
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Mit der neuen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) soll die Berichterstattung vieler EU-Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2024 nachhaltigkeitsbezogene Informationen enthalten, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Unternehmenslage sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind.

Welche Unternehmen nimmt die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in die Berichtspflicht?

Künftig werden auch weniger große und nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet, die in Anlehnung an das anglo-amerkanische Unternehmensberichtswesen als „ESG-Reporting“ (Environmental / Governmental / Social) bezeichnet wird. Im Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen sieht der europäische Gesetzgeber dabei Unternehmen, deren Mitarbeitendenanzahl im Jahresdurchschnitt 250 Personen erreicht. Zusätzlich muss die Bilanzsumme am Jahresende 20 Millionen Euro oder der Umsatz für das Geschäftsjahr 40 Millionen Euro überschreiten - dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob ein Einzelunternehmen oder ein Konzern kapitalmarktorientiert ist, oder nicht. Unternehmen, die einen regulierten Markt für die Finanzierung über Eigen- und/oder Fremdkapital nutzen, sind immer aufgefordert, den neuen Berichtspflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung Folge zu leisten. Ausgenommen sind (Stand heute) nur Mikrounternehmen, deren Mitarbeitendenzahl weniger als 10 Mitarbeitenden beträgt und/oder weniger als 20 Millionen EUR umsetzen. Spätestens ab 2028 müssen alle Unternehmen – ausgemommen die Mikrounternehmen – damit rechnen, verpflichtend ESG-Informationen zu berichten.

 

Anzahl berichtspflichtiger Unternehmen wächst durch die CSRD massiv

 

Führende Wirtschaftsprüfungsgesellschaften schätzen die Zahl der künftig berichtspflichtigen Unternehmen in Deutschland auf ca. 15.000, europaweit sogar auf 50.000. Sollte der von der EU gesetzte Zeitplan aufgehen – und sich keine Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren abzeichnen – sollen die neuen Standards der CSRD bereits für das Geschäftsjahre 2023 gültig werden. 

 

Aktuell sieht die CSRD eine nach Phasen gestaffelte Zeitschiene für das Inkrafttreten der neuen Berichtspflichten vor:
 

  • Ab dem Geschäftsjahr 2024 sind Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitenden, die bereits der NFRD („Non-Financial Reporting Directive“ der EU) unterliegen, von den CSRD-Regeln betroffen, wobei Berichte erstmals im Jahr 2025 fällig werden. Diese Unternehmen müssen indes die bisherigen NFRD-Regeln bis am 1. Januar 2024 weiterhin einhalten.
  • Große Unternehmen, die nicht der NFRD unterliegen – also Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden und/oder mehr als 40 Millionen EUR Nettogewinn und/oder mehr als 20 Millionen EUR an Gesamtvermögen müssen die CSRD-Regeln ab dem 1. Januar 2025 einhalten (die Berichtsinformationen müssen dann erstmals im Jahr 2026 publiziert werden).
  • Für börsennotierte KMU enthält die CSRD ein zeitlich begrenztes Moratorium. Diese Unternehmen können die Berichtspflicht bis 2028 aussetzen. Ansonsten werden die entsprechenden Informationen ab dem Jahr 2026 (mit Wirkung von 2027) verpflichtend.

Welche Informationen müssen nach der CSRD in die Nachhaltigkeitsberichterstattung einfließen?

Die neue CSRD folgt dabei einer doppelten Wesentlichkeitsperspektive („Double Materiality“). Grundsätzlich bedeutet dies, dass den Abschlussadressaten künftig solche Informationen zur Verfügung gestellt werden, die 1) entweder für den Geschäftserfolg oder 2) aus ökologischen bzw. sozialen Gesichtspunkten wesentlich sind. Bislang muss für die „Nichtfinanzielle Erklärung“ beides zutreffen. Bisher hat eine unternehmensseitig konservative Auslegung in vielen Fällen aber dazu geführt, dass die Berichterstattung über solche Sachverhalte eher dünn ausgefallen ist. Standen aktuell auf Basis der aus dem Jahr 2014 stammenden CSR EU-Richtlinie Angaben zu Umweltschutz, sozialer Verantwortung, Anti-Korruption sowie Diversität in Unternehmensvorständen im Fokus, fordert die CSRD in der Berichterstattung nun konkrete Informationen zu:

 

  • Nachhaltigkeitszielen,
  • der Rolle von Vorstand und Aufsichtsrat,
  • den wichtigsten nachteiligen Wirkungen des Unternehmens und
  • zu noch nicht bilanzierten immateriellen Ressourcen.

 

Um den eigenen Ansprüchen im Hinblick auf die geplante neue Nachhaltigkeitsberichterstattung nachzukommen, ist der europäische Gesetzgeber derzeit sehr beschäftigt. Etwas später als eigentlich geplant, hat das Europäische Expertengremium für Empfehlungen zur Internationalen Rechnungslegung (das sog. „EFRAG“) mittlerweile Entwürfe neuer Umweltrichtlinien - die „European Sustainability Reporting Standards" (ESRS) - publiziert, Diese ESRSs werden künftig den inhaltlichen Bezugsrahmen der ESG-Berichterstattung von Unternehmen vorgeben. Diese Vorschriften stellen wiederum die sechs aus der EU Taxonomie bekannten Umweltziele in den Mittelpunkt. Die konkretisierten Umweltschutz-Angaben werden wiederum flankiert von Informationen zu gesellschaftlichen Aspekten (etwa: Chancengleichheit und Arbeitsbedingungen) und Kernthemen der Corporate Governance (etwa: Lobbying-Aktivitäten, Risikomanagement). Zu den schon bekannten Einzeleinheiten der neuen Angaben im Hinblick auf die Unternehmensführung zählt z.B. die Angabe zu potenziell nachteiligen Auswirkungen aus den Lieferketten für die Produktion („Principal Adverse Impacts“).

 

Neben zwei grundlegenden Vorschriften zu Anforderungen und Angaben umfasst das ESRS Set of Standards aktuell weitere zehn ergänzende Vorschriften für bestimmte Regelungsbereiche:

 

ESRS 1

Allgemeine Anforderungen

ESRS 2

Allgemeine Angaben

ESRS E1

Klimawandel

ESRS E2

Umweltverschmutzung

ESRS E3

Wasser- und Meeresressourcen

ESRS E4

Biologische Vielfalt und Ökosysteme

ESRS E5

Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

ESRS S1

Eigene Belegschaft

ESRS S2

Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette

ESRS S3

Betroffene Gemeinschaften

ESRS S4

Verbraucher und Endnutzer

ESRS G1

Unternehmenspolitik

Die von der EU-Kommission gewünschte Kultur der „Transparenz über die Auswirkungen von Unternehmen auf Mensch und Umwelt“ durch die neuen CSRD-Regeln wird durch das „Line-Up“ der o.g. ESRSs jedenfalls glaubhaft unterstützt. 

Die Prüfungspflicht kommt

Auch die Wirtschaftsprüfer stehen in den Startlöchern. Der aktuelle Entwurf sieht nämlich die Prüfung der Angaben (anfangs mit einer sog. „limited Assurance“) vor. Kommt ein berichtspflichtiges Unternehmen der Pflicht zur Veröffentlichung der Informationen nicht nach, kann eine behördliche Sanktionierung auch durch die Verhängung von Bußgeldern erfolgen.

 

Der Markt für Unternehmensfinanzierungen verlangt zunehmend auch Urteile von unabhängigen Rating-Agenturen im Hinblick auf die ESG-Performance von berichterstattenden Konzernen. 

Herausforderungen für die Finanzabteilung nehmen zu

Durch die Herabsetzung der Größenkriterien werden ab 2024 zweifelsohne auch viele Unternehmen mit den neuen Umwelt-Berichtspflichten konfrontiert, die bisher gar nicht oder in nur sehr begrenztem Maße dazu ein Reporting veröffentlicht haben. Sicherlich ist guter Rat teuer, zumal die geforderten ESG-Informationen offiziell zu Abschlussbestandteilen befördert werden. Somit gelten für die CSRD-Informationen die gleichen zeitlichen und qualitativen Vorgaben wie für das Financial Close.

 

Müssen die etablierten Prozesse ein Update erfahren?

Sehr wahrscheinlich, denn es wird nicht ohne gut funktionierende Informationsbeschaffungsprozesse und klar definierte Verantwortlichkeiten gehen. Das Wissen um den unternehmensinternen Reifegrad im Hinblick auf die Reaktionsfähigkeit der Organisation angesichts neuer Reportinganforderungen wird ebenfalls helfen, um geeignete Maßnahmen auf den Weg zu bringen.

 

Kann Technologie helfen?

Mit Sicherheit. Indes wird sich in den kommenden Monaten, nachdem von der EU auch inhaltlich für mehr Klarheit bei der Ausgestaltung der konkreten Berichtsinhalte gesorgt wurde, zeigen, ob etwa Deutschlands größtes Softwarehaus mit der SAP Cloud for Sustainable Enterprises im Markt für Anwenderunternehmen Standards setzen kann. In diesem Zusammenhang ist auch die Integration von CSRD Non-Financials und dem Zahlenwerk für den Abschluss auf einer möglichst durchgängigen und allen im Konzern zur Verfügung stehen Finance Plattform eine erfolgversprechende Option. Verteilte Verantwortung in Unternehmensgruppen, barrierefreie Erfassung der benötigen Informationen (z.B. über Cloud-Tools mit Webinterface wie die SAP Data Collection App) und tief-integrierte Last Mile of Reporting Applikationen (wie Amana Smartnotes) werden sicherlich helfen, die anstehenden Herausforderungen zu meistern.

 

Im Sinne einer ausgewogenen Cost-Benefit-Situation steht dem Plus an Aufwand und Investitionen in diesem Finance-Bereich – bei mit Augenmaß und hohem Integrationswillen durchgeführten Implementierungsmaßnahmen – sicherlich auch ein positiver Return durch die Absicherung von wertorientierten Managemententscheidungen, nachhaltiger Mitarbeitenden-Bindung, sinkender Refinanzierungskosten und Reputationsgewinnen entgegen. Auch wissenschaftliche Studienergebnisse weisen vermehrt darauf hin, dass sich nachhaltiges Unternehmensmanagement durchaus positiv auf die Cash Flows auswirkt – und damit auch den Unternehmenswert für die Stakeholder nachhaltig erhöhen kann.

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Verfasst von

Martin Wünsch
Prof. Dr. Martin Wünsch
Experte für SAP S/4HANA Transformation & Finance